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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Allgemeines
a) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und unseren Auftraggebern, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. b) Davon abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch uns.

2. Angebot und Vertragsabschluß
a) Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend.
b) Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch uns, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden und mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
c) Konstruktions- und Ausführungsveränderungen, auch während der Lieferzeit, wird vorbehalten.
d) Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche bezeichnet werden.
e) Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Einbau- Vorschlägen sowie anderen Ausarbeiten und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten ohne Genehmigung von uns nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise
a) Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und nur für den vorliegenden Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge. Auch wenn fob bzw. frei deutsche Grenze-Lieferung vereinbart wurde, sind wir berechtigt, bei Rechnungswert unter 100 Euro, die Fracht- und Nebenkosten ab Werk in vollem Umfange in Rechnung zu stellen.
b) Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
c) Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
d) Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen können bei Lieferung in Rechnung gestellt werden; ebenso Preiserhöhungen, die sich zwischen Angebotsabgabe und Lieferung durch Lohn-, Material-, oder sonstige Kosten die Selbstkosten um zusammen mehr als 5% beeinflussende Preiserhöhungen ergeben sollten.

4. Lieferung und Versand
a) Mangels anderer Abmachung erfolgen alle Lieferungen ab Werk auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfrei, fob oder c und f vereinbart wurde. b) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigst erscheinenden Wege verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung. c) Wird der Versand der Erzeugnisse auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind wir berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
d) Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt der Tag der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige der Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand das Werk verläßt.

5. Liefertermin
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Auftraggeber beizustellende Unterlagen zu unserer Verfügung stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen und der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
b) Der angegebene Liefertermin gilt ab unserem Werk und wird richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch uns vorbehalten, nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann dafür keine Gewähr übernommen werden. Bei größeren Aufträgen können Teillieferungen ausgeführt und berechnet werden.
c) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehenen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob diese Umstände bei uns selbst oder unseren Zulieferanten eintreten – so sind wir berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verhinderung angemessen zu verlängern. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. Werden wir nach den obigen Bestimmungen von unseren Verpflichtungen zur Lieferung frei, so kann der Auftraggeber auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die gleiche Regelung gilt auch im Fall von höherer Gewalt, sowie bei Betriebsstörungen, Aussperrung, Streik und zwar auch dann, wenn diese Ereignisse nicht bei uns, sondern bei einem Zulieferanten eintreten.
d) In den Fällen des Buchstaben (c) steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu, wenn der in der Auftragsbestätigung genannte Termin oder nach obigen Bestimmungen angemessen verlängerte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten worden ist und wenn danach der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist gestellt hat und wir diese haben verstreichen lassen.

6. Gewährleistung
a) Beanstandung wegen äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind bis spätestens 8 Tagen nach dem Empfang des Liefergegenstandes, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns schriftlich vorzubringen.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber Mängelrügen erhebt, 24 Monate, gerechnet von dem Tag der Anlieferung beim Auftraggeber an.
c) Soweit es sich um Liefergegenstände handelt, welche aus unserer eigenen Produktion stammen wird Gewähr dadurch geleistet, dass wir nach unserer Wahl den mangelhaften Liefergegenstand, gegebenenfalls das mangelhafte Teil, durch einen funktionsgerechten Gegenstand ersetzen. Erst wenn wir dieser Pflicht trotz zweimaliger Mahnung innerhalb jeweils angemessener Frist nicht nachkommen, kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen. Bei Handelsware können wir verlangen, dass der Auftraggeber zunächst bei unserem Lieferanten seine Mängelrügenanspüche erhebt. Zu diesem Zweck treten wir die uns zustehenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten an den Auftraggeber ab. Nur dann, wenn die Geltendmachung der Ansprüche bei unserem Lieferanten nicht zur Behebung des Mangels führt, sind wir unsererseits zur Gewährleistung verpflichtet, wie wenn es sich um einen Liefergegenstand aus unserer Produktion handeln würde (siehe Abschnitt (a) und (b). Die Mängelrügenansprüche gegen unseren Lieferanten wird der Auftraggeber an uns wieder Zurückabtreten.
d) Die Gewährleistung erlischt, wenn Schäden an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, anomale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
e) Für ungeeignete Werkstoffe, die von der normalen Ausführung des Gegenstandes abweichen und vom Auftraggeber ausdrücklich vorgeschrieben wurden, wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt für sonstige vom Auftraggeber vorgeschriebene Abweichungen von der Normalausführung des Liefergegenstandes, soweit wir nicht ausdrücklich der Einbeziehung in die Gewährleistung schriftlich zustimmten.
f) Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten oder sonstige Eingriffe an den Liefergegenständen in unsachgemäßer Weise ohne Genehmigung von uns von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten erfolgen. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau zurückzuführen sind.
g) Im Fall einer Mängelrüge ist der Auftraggeber auf unseren Wunsch diesem durch Rücksendung des Liefergegenstandes, die auf Gefahr des Auftraggebers erfolgt Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. für beanstandete Teile Ersatz zu leisten.
h) Kosten für Aus- und Einbau sowie Beförderungskosten gehen nicht zu unseren Lasten.

7. Haftung
Für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte und aus unerlaubter Handlung haften wir wie folgt:
a) In den Fällen, in denen uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir in voller Schadenshöhe.
b) Ferner haften wir bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz der typischerweise vorhersehbaren Schadens.
c) Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, unsere Haftung ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber speziell gegen das Risiko von Mängeln Folgeschäden absichern sollten, haften wir in vollem Umfang. Wir haften ferner in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Lieferung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

8. Zahlung
a) Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen abzüglich 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Bei Reparaturen und Lohnarbeiten ist der Betrag sofort nach Empfang der Ware ohne jeden Abzug fällig.
b) Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig. Im Übrigen ist die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nicht statthaft. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
c) Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden, so werden diese nur Zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.
d) Bei Überschreitung von Zahlungszielen sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag, berechtigt.

9. Sicherungen
a) Gelieferte Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehen.
b) Liefergegenständen dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden. Soweit der Liefergegenstand nach § 947 BGB verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an dem verarbeiteten Gegenstand.
c) Eine Verpfändung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen.
d) Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder des verarbeiteten Gegenstandes zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab. Hat der Arbeitnehmer den Liefergegenstand unverarbeitet weiterveräußert, so umfasst die Sicherungsabtretung die volle Höhe der Forderung des Auftraggebers; ist der Gegenstand bearbeitet worden, so wird die Forderung des Auftraggebers im Verhältnis des Materialanteils an uns abgetreten.
e) Im Falle der Zahlungseinstellung des Auftraggebers erlischt das Recht des
Auftraggebers, den Liefergegenstand zu bearbeiten oder weiter zu veräußern. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich die Namen der Abnehmer des Auftraggebers und gegebenenfalls die Höhe des Materialanteils mitzuteilen und die hierfür notwendigen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, die abgetretenen Außenstände ohne Mitwirkung des Auftraggebers direkt einzuziehen. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Auftraggeber bei Vorliegen eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Titels auf eine Mahnung von uns hin die titulierte Forderung nicht erfüllt.
f) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht gegenüber uns in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem Eigentumsvorbehalt oder verlängertem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so sind alle Forderungen von uns zur Zahlung fällig, auch wenn sie zuvor gestundet oder befristet waren. Wir sind nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; hierin ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag zu erblicken, wenn wir dies schriftlich erklären. Wir sind ferner berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber jedem Dritten unsere Rechte zu wahren. Bei Pfändungen oder Pfändungsandrohungen hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und den betreibenden Gläubiger auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Insoweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte 20% der Summe aller Forderungen von uns übersteigt, werden wir nach unserer Wahl Sicherungsgegenstände oder Sicherungsrechte oder Teile davon freigeben.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Nordhorn
b) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
c) Für die vertraglichen Beziehungen gilt das ausschließlich am Erfüllungsort gültige deutsche Recht.

 

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