Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
a) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle
Lieferungen zwischen uns und unseren Auftraggebern, soweit nicht
schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden.
b) Davon abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch uns.
2. Angebot und Vertragsabschluß
a) Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend.
b) Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch uns, deren Inhalt
für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist,
rechtsverbindlich. Nebenabreden und mündliche Erklärungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
c) Konstruktions- und Ausführungsveränderungen, auch während der
Lieferzeit, wird vorbehalten.
d) Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in
Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur angenähert maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche bezeichnet werden.
e) Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Einbau- Vorschlägen sowie anderen
Ausarbeiten und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten ohne
Genehmigung von uns nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
a) Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk
ausschließlich Verpackung und nur für den vorliegenden Auftrag, also weder
rückwirkend noch für künftige Aufträge. Auch wenn fob bzw. frei deutsche
Grenze-Lieferung vereinbart wurde, sind wir berechtigt, bei Rechnungswert
unter 100 Euro, die Fracht- und Nebenkosten ab Werk in vollem Umfange in
Rechnung zu stellen.
b) Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz
zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
c) Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
d) Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen können bei Lieferung in Rechnung gestellt werden; ebenso Preiserhöhungen, die sich
zwischen Angebotsabgabe und Lieferung durch Lohn-, Material-, oder
sonstige Kosten die Selbstkosten um zusammen mehr als 5%
beeinflussende Preiserhöhungen ergeben sollten.
4. Lieferung und Versand
a) Mangels anderer Abmachung erfolgen alle Lieferungen ab Werk auf Gefahr
des Auftraggebers, auch wenn frachtfrei, fob oder c und f vereinbart wurde.
b) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse
auf dem günstigst erscheinenden Wege verschickt, jedoch ohne Gewähr für
sicherste, billigste und schnellste Beförderung.
c) Wird der Versand der Erzeugnisse auf Wunsch des Auftraggebers
verzögert, so sind wir berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft,
Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat zu berechnen.
d) Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt der Tag der Absendung der
Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige der
Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand das Werk verläßt.
5. Liefertermin
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, sofern die
technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Auftraggeber
beizustellende Unterlagen zu unserer Verfügung stehen. Bei nicht
rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellenden
Unterlagen und der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des
Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
b) Der angegebene Liefertermin gilt ab unserem Werk und wird richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung durch uns vorbehalten, nach Möglichkeit
eingehalten, jedoch kann dafür keine Gewähr übernommen werden. Bei
größeren Aufträgen können Teillieferungen ausgeführt und berechnet
werden.
c) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt
unvorhergesehenen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach
den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten -
gleichviel, ob diese Umstände bei uns selbst oder unseren Zulieferanten
eintreten – so sind wir berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Dauer der
Verhinderung angemessen zu verlängern. Wird durch die genannten
Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der
Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen
Verpflichtungen frei. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über den
Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. Werden wir nach den obigen
Bestimmungen von unseren Verpflichtungen zur Lieferung frei, so kann der
Auftraggeber auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die
gleiche Regelung gilt auch im Fall von höherer Gewalt, sowie bei
Betriebsstörungen, Aussperrung, Streik und zwar auch dann, wenn diese
Ereignisse nicht bei uns, sondern bei einem Zulieferanten eintreten.
d) In den Fällen des Buchstaben (c) steht dem Auftraggeber das Recht auf
Rücktritt vom Vertrag zu, wenn der in der Auftragsbestätigung genannte
Termin oder nach obigen Bestimmungen angemessen verlängerte
Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten worden ist und wenn
danach der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist gestellt hat und
wir diese haben verstreichen lassen.
6. Gewährleistung
a) Beanstandung wegen äußerlich erkennbarer Mängel des
Liefergegenstandes sind bis spätestens 8 Tagen nach dem Empfang des
Liefergegenstandes, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach
ihrer Entdeckung uns schriftlich vorzubringen.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in welchem
der Auftraggeber Mängelrügen erhebt, 24 Monate, gerechnet von dem Tag
der Anlieferung beim Auftraggeber an.
c) Soweit es sich um Liefergegenstände handelt, welche aus unserer eigenen
Produktion stammen wird Gewähr dadurch geleistet, dass wir nach unserer
Wahl den mangelhaften Liefergegenstand, gegebenenfalls das mangelhafte
Teil, durch einen funktionsgerechten Gegenstand ersetzen. Erst wenn wir
dieser Pflicht trotz zweimaliger Mahnung innerhalb jeweils angemessener
Frist nicht nachkommen, kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung
verlangen. Bei Handelsware können wir verlangen, dass der Auftraggeber
zunächst bei unserem Lieferanten seine Mängelrügenanspüche erhebt. Zu
diesem Zweck treten wir die uns zustehenden Ansprüche gegen unseren
Lieferanten an den Auftraggeber ab. Nur dann, wenn die Geltendmachung
der Ansprüche bei unserem Lieferanten nicht zur Behebung des Mangels
führt, sind wir unsererseits zur Gewährleistung verpflichtet, wie wenn es sich
um einen Liefergegenstand aus unserer Produktion handeln würde (siehe
Abschnitt (a) und (b). Die Mängelrügenansprüche gegen unseren
Lieferanten wird der Auftraggeber an uns wieder Zurückabtreten.
d) Die Gewährleistung erlischt, wenn Schäden an dem Liefergegenstand
eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
ungenügende Instandhaltung, anomale Betriebsbedingungen sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
e) Für ungeeignete Werkstoffe, die von der normalen Ausführung des
Gegenstandes abweichen und vom Auftraggeber ausdrücklich
vorgeschrieben wurden, wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt
für sonstige vom Auftraggeber vorgeschriebene Abweichungen von der
Normalausführung des Liefergegenstandes, soweit wir nicht ausdrücklich
der Einbeziehung in die Gewährleistung schriftlich zustimmten.
f) Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten oder sonstige Eingriffe an den
Liefergegenständen in unsachgemäßer Weise ohne Genehmigung von uns
von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder
Instandsetzungsarbeiten erfolgen. Das gleiche gilt für Schäden, die auf
unsachgemäßen Einbau zurückzuführen sind.
g) Im Fall einer Mängelrüge ist der Auftraggeber auf unseren Wunsch diesem
durch Rücksendung des Liefergegenstandes, die auf Gefahr des
Auftraggebers erfolgt Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten
Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. für beanstandete Teile
Ersatz zu leisten.
h) Kosten für Aus- und Einbau sowie Beförderungskosten gehen nicht zu
unseren Lasten.
7. Haftung
Für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen
Nichterfüllung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten
aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte
und aus unerlaubter Handlung haften wir wie folgt:
a) In den Fällen, in denen uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir in voller Schadenshöhe.
b) Ferner haften wir bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch uns oder unserer Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz
der typischerweise vorhersehbaren Schadens.
c) Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für
grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, unsere Haftung ist jedoch
der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren
Schadens.
Für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den
Auftraggeber speziell gegen das Risiko von Mängeln Folgeschäden absichern
sollten, haften wir in vollem Umfang. Wir haften ferner in den Fällen, in denen
nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Lieferung für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere
Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
8. Zahlung
a) Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen abzüglich 2% Skonto, innerhalb 30
Tagen netto zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen
bestehen. Bei Reparaturen und Lohnarbeiten ist der Betrag sofort nach
Empfang der Ware ohne jeden Abzug fällig.
b) Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur in den Fällen unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig. Im Übrigen ist die
Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nicht statthaft. Der Auftraggeber
kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen, im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
c) Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden, so
werden diese nur Zahlungshalber angenommen. Diskont- und
Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der
Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.
d) Bei Überschreitung von Zahlungszielen sind wir zur Berechnung von
Verzugszinsen in Höhe von 4% über Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf
den Rechnungsbetrag, berechtigt.
9. Sicherungen
a) Gelieferte Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, die von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber zustehen.
b) Liefergegenständen dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im
ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden. Soweit der
Liefergegenstand nach § 947 BGB verarbeitet wird, erwerben wir
Miteigentum an dem verarbeiteten Gegenstand.
c) Eine Verpfändung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen.
d) Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung
des Liefergegenstandes oder des verarbeiteten Gegenstandes zustehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab. Hat der
Arbeitnehmer den Liefergegenstand unverarbeitet weiterveräußert, so
umfasst die Sicherungsabtretung die volle Höhe der Forderung des
Auftraggebers; ist der Gegenstand bearbeitet worden, so wird die Forderung
des Auftraggebers im Verhältnis des Materialanteils an uns abgetreten.
e) Im Falle der Zahlungseinstellung des Auftraggebers erlischt das Recht des
Auftraggebers, den Liefergegenstand zu bearbeiten oder weiter zu
veräußern. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet,
unverzüglich die Namen der Abnehmer des Auftraggebers und
gegebenenfalls die Höhe des Materialanteils mitzuteilen und die hierfür
notwendigen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Ab dem Zeitpunkt der
Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, die abgetretenen Außenstände
ohne Mitwirkung des Auftraggebers direkt einzuziehen. Die vorstehenden
Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Auftraggeber bei Vorliegen
eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Titels auf eine Mahnung
von uns hin die titulierte Forderung nicht erfüllt.
f) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht gegenüber uns in
Verzug oder verletzt er eine sich aus dem Eigentumsvorbehalt oder
verlängertem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so sind alle
Forderungen von uns zur Zahlung fällig, auch wenn sie zuvor gestundet
oder befristet waren. Wir sind nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den
Liefergegenstand zurückzunehmen; hierin ist nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag zu erblicken, wenn wir dies schriftlich erklären. Wir sind ferner
berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber jedem Dritten unsere Rechte zu
wahren. Bei Pfändungen oder Pfändungsandrohungen hat er uns hiervon
unverzüglich zu unterrichten und den betreibenden Gläubiger auf unsere
Sicherungsrechte hinzuweisen. Insoweit der Wert der uns zustehenden
Sicherungsrechte 20% der Summe aller Forderungen von uns übersteigt,
werden wir nach unserer Wahl Sicherungsgegenstände oder
Sicherungsrechte oder Teile davon freigeben.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
Nordhorn
b) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
c) Für die vertraglichen Beziehungen gilt das ausschließlich am Erfüllungsort
gültige deutsche Recht.